Produktnorm 

Dieser Produktstandard gilt für alle Produkte, die von LBS Conveyor Belts verkauft, für Sie hergestellt und an Ihre Kunden geliefert werden.

Dieser Standard kann z.B. für die Dimensionen, Toleranzen und Anwendungsbereiche unserer Produkte als führend angesehen werden.

Falls es wünschenswert sein sollte, aus irgendeinem Grund von den in diesem Produktstandard genannten Informationen abzuweichen, sollten solche Abweichungen immer mit dem zuständigen Manager bei LBS Conveyor Belts besprochen werden. Abweichungen, z. B. von den in den Produktstandards angegebenen Toleranzen oder Anwendungsbereichen, müssen von der LBS Conveyor Belts genehmigt werden, um eine Garantie in Anspruch nehmen zu können.

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Erklärung zum Datenschutz 

Disclaimer

allgemeinen Bedingungen

Version: 01 Juni 2018 – hinterlegt beim Landgericht von Gelderland
unter der Nummer 25/2018

Artikel 1 - Allgemeines

 

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) wird verstanden unter:
  • Lieferant: Die Rupro Beheer B.V und ihre Tochtergesellschaften sowie alle Nutzer dieser Bedingungen.
  • Auftraggeber: Jede natürliche oder juristische Person, die Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags mit dem Lieferanten führt und/oder einen Vertrag über die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten mit dem Lieferanten schließt.
  • Vertrag: Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten, auf dessen Grundlage der Lieferant ungeachtet des Rechtstitels Produkte liefert.
  • Produkte: Waren, Dienstleistungen, Nutzungsrechte und/oder Empfehlungen im weitesten Sinn.
  • Schriftform: Schriftlich und/oder elektronisch.
  • Tag(e): Kalendertag(e).
    1.2 Diese Bedingungen sind anwendbar auf alle Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen, Verträge und alle damit in Zusammenhang stehenden (Rechts-)Handlungen des Lieferanten und des Auftraggebers. Bei Widersprüchen hat der Vertrag Vorrang vor den Bedingungen.
    1.3 Die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, ungeachtet ihrer Bezeichnung, wird vom Lieferanten ausdrücklich abgelehnt.
    1.4 Bei Nichtigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen oder einem oder mehreren Teilen einer Bestimmung dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft.
    1.5 Wenn der Lieferant keine strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, verliert er damit nicht sein Recht, die strikte Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem anderen Fall zu verlangen.
    1.6 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen der Art des Vertrags, auf den sich die Bedingungen beziehen, widersprechen, bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft.
    1.7 Der Lieferant ist berechtigt, die Bedingungen einseitig zu ändern. Die geänderten Bedingungen gelten ab dem angekündigten Datum und nachdem sie dem Auftraggeber zugesandt wurden.
    1.8 Abweichungen von diesen Bedingungen und vom Vertrag sind nur gültig, wenn und sofern sie ausdrücklich schriftlich vom Lieferanten (oder einem bevollmächtigten Vertreter des Lieferanten) festgehalten wurden, und gelten bis zum Widerruf durch den Lieferanten.

 

Artikel 2 - Vertragsabschluss

 

2.1 Alle Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen und Äußerungen (im Namen) des Lieferanten richten sich ausschließlich an den Auftraggeber und dürfen nicht veröffentlicht werden. Sie bilden eine Einheit und können nicht teilweise akzeptiert werden. Sie sind absolut unverbindlich, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten, und sie können jederzeit, auch nach Annahme durch den Auftraggeber, vom Lieferanten widerrufen werden. Die darin enthaltenen Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken.

2.2 Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn ein schriftlicher und von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag geschlossen wird bzw. wenn der Lieferant eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber sendet, welche Auftragsbestätigung in diesem Fall als korrekte und vollständige Wiedergabe des zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags betrachtet wird. Verträge werden unter der Bedingung geschlossen, dass der Lieferant eine positive Bescheinigung bezüglich der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erhält.

2.3 Die Gültigkeit von Buch 6 Artikel 227b Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.

2.4 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags, einschließlich der darauf anwendbaren Bedingungen, sind nur gültig, wenn und sofern sie schriftlich festgehalten sind.

2.5 Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen und zudem keine schriftliche Auftragsbestätigung versandt wurde, sind die Parteien nichtsdestotrotz gebunden, wenn der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags beginnt. Die Rechnung wird in diesem Fall als Auftrag des Auftraggebers und als korrekte Wiedergabe des Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber betrachtet.

2.6 Wenn vom Lieferanten nicht ausdrücklich schriftlich anderes angegeben wurde, wird eine branchenübliche Qualität geliefert und werden in Bezug auf Abmessungen, Anzahl und Handelseinheiten die gängigen Handelsbräuche als vereinbart betrachtet.

2.7 Wenn der Auftraggeber ein Angebot oder eine Offerte des Lieferanten nicht akzeptiert, ist der Lieferant berechtigt, dem Auftraggeber alle dafür aufgewendeten Kosten in Rechnung zu stellen.

2.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu annullieren. Wenn der Auftraggeber trotzdem zur vollständigen oder teilweisen Annullierung übergeht, bleibt der Lieferant berechtigt, den gesamten mit dem Vertrag verbundenen Betrag in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 3 - Preise und Zahlung

 

3.1 Die angebotenen und vereinbarten Preise lauten in Euro und sind exklusive Mehrwertsteuer. Die sonstigen Kosten (darunter Transportkosten, Installationskosten, Versicherungskosten) und kraft Gesetz geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren sind nicht im Preis inbegriffen und gehen zulasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt das Kursrisiko bei Zahlungen in Fremdwährung.

3.2 Der Lieferant ist zur periodischen Rechnungsstellung berechtigt.

3.3 Der Lieferant ist befugt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn der Selbstkostenpreis der Faktoren, auf deren Grundlage der Preis bestimmt wurde, gestiegen ist. Diese Faktoren sind u.a. Rohstoffe, Elektrizität und Gas, Produkte und Dienstleistungen Dritter, Löhne, Sozialversicherungsabgaben und Versicherungsbeiträge. Der Lieferant wird den Auftraggeber schriftlich über Preiserhöhungen in Kenntnis setzen.

3.4 Rechnungen müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum beglichen werden. Alle Zahlungsfristen sind endgültige Fristen. Der Auftraggeber wird die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzüge oder Verrechnungen bezahlen und ist nicht berechtigt, irgendeine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten aufzuschieben.

3.5 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder irgendeine Sicherheit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Pfandrechte und Bankgarantien, vom Auftraggeber zu verlangen.

3.6 Der Lieferant ist über die gesetzlich zulässige Verrechnung hinaus befugt, seine Forderungen und Verbindlichkeiten an den Auftraggeber mit den Forderungen und Verbindlichkeiten an die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen.

3.7 Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen alle dem Auftraggeber gewährten Rabatte und ist der Auftraggeber unmittelbar in Verzug und sind alle Forderungen des Lieferanten an den Auftraggeber unverzüglich fällig. Ferner schuldet der Auftraggeber ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen in Höhe von 1,5 % pro (angefangenem) Monat über den noch offenen Betrag bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags. Darüber hinaus gehen bei nicht rechtzeitiger Zahlung alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden festgesetzt auf 25 % der Hauptsumme, einschließlich Mehrwertsteuer, mit einem Mindestbetrag von € 250,-, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Kosten zu verlangen, wenn diese Kosten höher sind.

3.8 Reklamationen bezüglich einer Rechnung müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich beim Lieferanten eingereicht werden. Nach dieser Frist eingereichte Reklamationen werden nicht mehr bearbeitet. Der Auftraggeber hat sodann sein Reklamationsrecht verwirkt. Eine Reklamation befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung.

 

Artikel 4 - Lieferung und Lieferfrist

4.1 Lieferungen erfolgen ab Fabrik (Incoterms 2010) von der Niederlassung des Lieferanten bzw. von einem anderen vom Lieferanten anzuweisenden Ort aus. Der Transport durch den Lieferanten erfolgt jederzeit auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.

4.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen/Lieferungen auszuführen.

4.3 Die vereinbarten Lieferfristen sind nicht als endgültige Fristen zu betrachten. Der Lieferant wird den Auftraggeber bei einer Überschreitung der Lieferfrist bzw. wenn deutlich wird, dass die Lieferfrist überschritten wird, über den geschätzten Zeitraum informieren, über den die Lieferfrist verlängert werden wird. Bei einer Überschreitung der Lieferfrist hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung, es sei denn im Falle vorsätzlichen Missverhaltens oder grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten.

4.4 Wenn der Lieferant für die Ausführung des Vertrags Informationen und/oder Hilfsmittel benötigt, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden müssen, oder die Erfüllung einer anderen Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag, beginnt die Lieferfrist erst an dem Tag, an dem sich alle benötigten Informationen und/oder Hilfsmittel im Besitz des Lieferanten befinden bzw. der Auftraggeber die betreffende Verpflichtung erfüllt hat, oder wird die Lieferfrist gemäß dem Vorstehenden verlängert.

4.5 Das Produkt gilt in jedem Fall durch seine Ingebrauchnahme sowie durch die Unterzeichnung des Frachtbriefs oder Lieferscheins durch den Empfänger als geliefert.

4.6 Wenn der Auftraggeber die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt, ist er ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers einzulagern. Der Auftraggeber bleibt die aufgrund des Vertrages geschuldeten Beträge, zuzüglich Zinsen und Kosten (im Wege des Schadensersatzes) schuldig.

 

Artikel 5 ­– Die Ausführung des Vertrags

5.1 Die Dienstleistung des Lieferanten entspricht einer Handlungsverpflichtung.

5.2 Der Lieferant führt nur die Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten durch, die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Wenn eine Beschreibung der Arbeiten fehlt, werden nur die zur Branche des Lieferanten gehörenden und branchenüblichen Arbeiten verrichtet. Der Auftraggeber muss auf eigene Kosten für alle anderen Lieferungen und Leistungen sorgen, wie u.a. die Lieferungen und Leistungen von Elektrikern, Zimmerleuten, Maurern, Malern, Gipsern, Schmieden und dergleichen. 

5.3 Der Lieferant ist befugt, im Rahmen der Ausführung des Vertrags Aufträge auch im Namen und auf Kosten des Auftraggebers an Dritte zu vergeben. Der Lieferant ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag zwischenzeitlich zu kündigen. Wenn der Lieferant bereits mit der Ausführung begonnen hat, begleicht er die im Rahmen des Übergangs auf einen anderen Lieferanten vom Auftraggeber aufgewendeten angemessenen zusätzlichen Kosten, außer im Falle von höherer Gewalt wie umschrieben in Artikel 10.

5.4 Der Auftraggeber muss alle Vorrichtungen, Daten und Informationen, die für eine gute Ausführung des Vertrags notwendig oder nützlich sind, jederzeit rechtzeitig und korrekt bereitstellen. Er ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Informationen verantwortlich.

5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Vertrags benötigten Genehmigungen, Befreiungen und anderen Bescheinigungen rechtzeitig zur Verfügung zu haben.

5.6 Zusätzliche Kosten aufgrund eines Versäumnisses des Auftraggebers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen in Ziffer 4, 5.4 oder 5.5, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Vertrag und/oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.

5.8 Der Lieferant ist verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften in Bezug auf Länder, die mit Handelssanktionen belegt sind, zu halten. Auf der Grundlage der Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere, aber nicht ausschließlich die (inter-) nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 2 des niederländischen Sanktionsgesetzes von 1977 verwiesen wird, liefert der Lieferant keine Produkte oder Dienstleistungen an (Auftraggeber, niedergelassen oder tätig in) Länder(n), die in die Liste der mit Handelssanktionen belegten Länder aufgenommen sind, in die eine Lieferung kraft Artikel 3 bzw. Artikel 4 des Sanktionsgesetzes von 1977 nicht gestattet ist.

5.9 Es ist dem Auftraggeber zudem nicht gestattet, die vom Lieferanten gelieferten Produkte im Widerspruch zu den im vorstehenden Absatz genannten (inter-)nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften (weiter) zu verkaufen oder zu liefern. Der Lieferant haftet nicht für einen eventuellen (Weiter-)Verkauf oder eine eventuelle (Weiter-)Lieferung von gelieferten Produkten durch den Auftraggeber im Widerspruch zu den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften.

5.10 Der Lieferant ist berechtigt, ein Angebot zurückzuziehen, eine Lieferung zu verweigern und einen Vertrag zu beenden, wenn er vermutet, dass hinsichtlich der gelieferten oder noch zu liefernden Produkte und Dienstleistungen die in Ziffer 8 und 5.9 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften in Bezug auf die mit Handelssanktionen belegten Länder vom Auftraggeber nicht oder nicht vollumfänglich eingehalten werden.

Artikel 6 - Miet- und Nutzungsbedingungen

6.1 Ergänzend zu den sonstigen Bestimmungen in diesen Bedingungen gilt das Folgende, wenn Produkte an den Auftraggeber vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden, gleich aus welchem Grund.

6.2 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, die Produkte in den Niederlanden (zu) nutzen (zu lassen).

6.3 Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Lieferung (einschließlich der Installation) der Produkte gehen zulasten des Auftraggebers.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die für die Lieferung der Produkte in gebrauchsfertigem Zustand notwendig sind. Zum Beweis des Erhalts der Produkte muss der Auftraggeber ein vom Lieferanten ausgehändigtes Dokument unterzeichnen, in dem sich der Auftraggeber zudem verpflichtet, die (eventuellen) Mängel an den Produkten aufzunehmen und zu umschreiben.

6.5 Der Auftraggeber wird die gemieteten Produkte bei der Lieferung in Empfang nehmen und diese im Einklang mit den Bestimmungen aus dem Vertrag für den Lieferanten, der Eigentümer ist, halten. Die Parteien gehen davon aus, dass die Produkte beweglich sind. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Produkte nicht auf solche Weise mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbunden werden, dass sie durch Eigentumsbildung, Vermischung oder Verschmelzung ihre Selbständigkeit verlieren.

6.6 Wenn ein Dritter irgendein Recht in Bezug auf die Produkte ausüben möchte, muss der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen und zudem den betreffenden Dritten unverzüglich über das Eigentumsrecht des Lieferanten informieren.

6.7 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Produkte zu veräußern oder darauf ein Pfandrecht oder irgendein anderes beschränktes Recht zu begründen. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist es dem Auftraggeber darüber hinaus nicht gestattet, die Produkte ganz oder teilweise einem Dritten unter irgendeinem Titel zum Gebrauch oder auf andere Weise zu überlassen oder seine Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten zu übertragen.

6.8 Der Auftraggeber ist für den sachgemäßen Gebrauch und die Aufsicht über die Produkte verantwortlich und verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten zum sorgfältigen Umgang mit den Produkten in Übereinstimmung mit ihrer Bestimmung, den geltenden Gebrauchsanweisungen und den eventuell geltenden behördlichen Vorschriften. Der Auftraggeber darf keine Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen an den Produkten vornehmen (lassen).

6.9 Der Lieferant haftet nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die durch die Produkte oder deren Gebrauch durch den Auftraggeber, das Personal des Auftraggebers oder Dritte verursacht werden, sowie für Schäden, die sich aus einer eventuellen Unbrauchbarkeit oder Nichteignung der Produkte ergeben. Der Auftraggeber hält den Lieferanten schadlos von allen Forderungen Dritter in Bezug auf den vorgenannten Schaden.

6.10 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Produkte und der in Ziffer 9 genannte Schaden von (einer) vom Auftraggeber abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Versicherung(en) gedeckt wird.

6.11 Der Auftraggeber trägt die Risiken der Beschädigung und des vollständigen oder teilweisen Verlusts bzw. der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Produkte. Bei Beschädigung, Verlust oder Vernichtung muss der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.12 Im Falle eines kompletten Verlusts oder der vollständigen Vernichtung der Produkte wird der Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet und wird der Auftraggeber, unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten aus dem Vertrag, dem Lieferanten einen unmittelbar fälligen Schadensersatz schulden in Höhe:

  1. der Summe der noch nicht gezahlten Mietbeträge, die der Auftraggeber bei Fortführung des Vertrags hätte leisten müssen; zuzüglich
  2. des sich aus den Büchern des Lieferanten ergebenden Betrags des bei Vertragsabschluss berechneten Restwerts der Produkte am Ende der vereinbarten Mietdauer.

    6.13 Ungeachtet der Art und Weise der Beendigung des Vertrags, ausgenommen in den in Ziffer 12 genannten Fällen, muss der Auftraggeber sofort bei Vertragsende die Produkte auf eigenes Risiko und eigene Kosten vollständig, gebrauchsfertig und in gutem Wartungszustand sowie frei von Schäden an einem vom Lieferanten anzuweisenden Ort an den Lieferanten übergeben.

Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt

  • Das Eigentum der vom Lieferanten gelieferten Produkte geht erst auf den Auftraggeber über, nachdem er alle Verpflichtungen aus jeglichem Vertrag sowie alle sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten vollständig erfüllt hat.
  • Wenn und solange der Lieferant Eigentümer der Produkte ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Produkte zu verkaufen, zu vermieten oder zum Gebrauch zu überlassen, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten, es sei denn im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. ­
  • Der Lieferant ist zum uneingeschränkten Zugang zu den Produkten, die sein Eigentum sind, berechtigt. Der Auftraggeber wird den Lieferanten nach Kräften unterstützen, um dem Lieferanten zu ermöglichen, den in Ziffer 1 aufgenommenen Eigentumsvorbehalt auszuüben durch Zurücknahme der Produkte, einschließlich der dazu eventuell notwendigen Demontage.
  • Wenn und solange der Lieferant Eigentümer der Produkte ist, wird der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn (die Gefahr besteht, dass) die Produkte gepfändet werden oder auf andere Weise Anspruch auf die Produkte (oder einen Teil davon) erhoben wird. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Dritten auf die (Eigentums-)Rechte des Lieferanten hinweisen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und auf erste Anfrage des Lieferanten Einblick in die Versicherungspolicen zu gewähren.

Artikel 8 - Reklamation und Garantie

8.1 Reklamationen in Bezug auf sichtbare Mängel (in Qualität oder Quantität) müssen unter Androhung eines Rechtsverfalls sofort nach ihrer Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach der Lieferung der Produkte per Einschreiben und unter Angabe von Gründen erfolgen. Reklamationen in Bezug auf unsichtbare Mängel müssen unter Androhung des Verfalls des Rechts sofort, jedoch spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach ihrer Entdeckung per Einschreiben und unter Angabe von Gründen erfolgen.

8.2 Rechtsforderungen müssen innerhalb eines (1) Jahres nach einer rechtzeitigen Reklamation unter Androhung des Verfalls anhängig gemacht werden.

8.3 Unbeschadet der sonst in diesen Bedingungen aufgenommenen Beschränkungen, garantiert der Lieferant über einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach der Lieferung die Funktionstüchtigkeit der von ihm gelieferten Produkte, die von ihm verwendete Konstruktion und die Qualität der dafür verwendeten und/oder gelieferten Materialien, wenn die Konstruktion und die Materialauswahl vom Lieferanten bestimmt wurden und das Produkt nicht von einem Dritten hergestellt wurde, in welchen Fall sich die Garantie auf die dem Lieferanten von diesem Dritten gewährte Garantie beschränkt.

8.4 Nicht unter die Garantie fallen in jedem Fall Produkte, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, sowie Mängel, die entstanden sind durch: vom Auftraggeber bereitgestellte falsche Informationen, von Dritten am Produkt angebrachte Änderungen, Be- oder Verarbeitung der Produkte, falsche Bedienung, falsche Nachbehandlung oder fehlerhafte Wartung (einschließlich der versäumten Nachbehandlung oder Wartung) der Produkte, einschließlich des Materials, zweckentfremdeten oder anderen uneigentlichen Gebrauch, falsche Lagerung, Abnutzung, Unachtsamkeit, Überlastung, Komponenten, die von einem anderen als dem Lieferanten vor oder nach Vertragsabschluss angebracht wurden, Modifikationen, Anpassungen und Ergänzungen an den Produkten, einen Unfall und jede andere Ursache, die außerhalb der Produkte liegt.

8.5 Der Auftraggeber kann keine Rechte auf vom Lieferanten bereitgestellte Informationen und Empfehlungen begründen, die sich nicht auf den Vertrag oder die Produkte beziehen.

8.6 Der Lieferant kann nicht haftbar gemacht werden für Mängel, die durch falschen Gebrauch des Produkts oder durch Handlungen, worunter in jedem Fall Anpassungen, Modifikationen, Montage, Reparatur und Transport der Produkte, die nicht vom Lieferanten ausgeführt wurden, zu verstehen sind, entstanden sind. Der Lieferant kann ebenso wenig haftbar gemacht werden für Mängel infolge von Unfällen, die nicht dem Lieferanten angelastet werden können.

8.7 Der Lieferant garantiert lediglich, dass die Produkte den branchenüblichen Anforderungen und Normen für den Gebrauch der Produkte in den Niederlanden entsprechen. Nur wesentliche Abweichungen von den schriftlich vereinbarten Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Abbildungen, Farben, Maße, Gewichtsangaben, Materialbezeichnungen, Mengen, Planungen, Handlungen, Routenbeschreibungen usw. berechtigen den Auftraggeber zu Reklamationen, Austausch, Schadensersatz oder irgendeinem anderen Recht.

8.8 Der Auftraggeber bestätigt, dass Empfehlungen und Simulationen des Lieferanten auf Annahmen basieren und deshalb lediglich eine Annäherung an die Wirklichkeit darstellen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden infolge einer von den Annahmen abweichenden Wirklichkeit.

8.9 Unter der Bedingung, dass gemäß den Bestimmungen in diesem Artikel und aus rechtmäßigen Gründen reklamiert wird, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen kostenlos ein Ersatzprodukt gegen Rücksendung der mangelhaften Produkte liefern bzw. die betreffenden Produkte kostenlos reparieren.­ Der Lieferant behält sich das Recht vor, ähnliche Produkte zu liefern und neue und/oder gebrauchte Teile zu verwenden. Durch Erfüllung einer der vorgenannten Leistungen hat der Lieferant seine (Garantie-) Verpflichtungen erfüllt. ­

8.10 Im Falle einer unrechtmäßigen Reklamation gehen die damit verbundenen Kosten zulasten des Auftraggebers.

Artikel 9 - Haftung

9.1 Der Lieferant haftet nicht für die vom Auftraggeber oder Dritten erlittenen Schäden, es sei denn, diese Schäden sind eine direkte Folge vorsätzlichen Missverhaltens oder grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten.

9.2 Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz gilt, dass die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen auf den Betrag beschränkt ist, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Lieferanten ausgezahlt wird. Wenn der Versicherer aus irgendwelchen Gründen nicht zur Zahlung übergeht, ist die Haftung des Lieferanten auf höchstens 15 % des Rechnungswerts des Teils des Vertrages beschränkt, aus dem sich die Haftung ergibt.

9.3 Der Lieferant haftet nicht für indirekte Schäden, wie Folgeschäden, Verzugsschäden und Gewinn- oder Umsatzausfälle.

9.4 Der Auftraggeber wird den Lieferanten schadlos halten von allen Forderungen Dritter, die direkt oder indirekt mit den Produkten (bzw. dem Gebrauch der Produkte) in Zusammenhang stehen, und er wird dem Lieferanten den Schaden ersetzen, den dieser infolge derartiger Forderungen erleidet. ­

 

Artikel 10 - Höhere Gewalt seitens des Lieferanten

 

10.1 Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt verhindert ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen, wird die Frist, in der der Lieferant seine Verpflichtungen erfüllen muss, verlängert. Unter höherer Gewalt wird neben dem, was in der Literatur und Rechtsprechung darunter verstanden wird, in jedem Fall jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Krankheit des Personals des Lieferanten, Handels- und Transportbehinderungen, Arbeitsniederlegungen, Regierungsmaßnahmen, Ausfälle von Maschinen und/oder Störungen und die Unmöglichkeit, die benötigten Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Apparatur, Kraftstoff oder Transport einkaufen zu können, das eine oder andere, wenn es im Unternehmen des Lieferanten, als auch bei seinen Lieferanten auftritt.

10.2 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate anhält oder feststeht, dass diese länger als zwei Monate anhalten wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag in Bezug auf den Teil aufzulösen, den der Lieferant noch nicht erfüllt hat.

10.3 Im Falle höherer Gewalt hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

Artikel 11 - Aufschiebung und Auflösung

11.1 Der Lieferant ist, wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllt, oder der Lieferant aus plausiblen Gründen erwarten darf, dass der Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllen wird, berechtigt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung aufzuschieben, ohne dass der Lieferant zum Schadensersatz verpflichtet ist, das eine oder andere unbeschadet seiner sonstigen Rechte.
11.2 Wenn der Auftraggeber:
  • insolvent erklärt wird, zur gesetzlichen Schuldensanierung für natürliche Personen zugelassen wird, selbst einen Insolvenzantrag oder einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder einen Antrag auf gesetzliche Schuldensanierung für natürliche Personen einreicht, zur Vermögensveräußerung übergeht oder sein Vermögen (oder ein Teil davon) gepfändet wird;
  • entmündigt wird oder auf andere Weise die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert;
  • zur Einstellung oder Übertragung seines Unternehmens oder eines Teils davon übergeht, einschließlich der Übertragung seines Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder zur Änderung des Zwecks seines Unternehmens übergeht;
  • verstirbt;
  • eine kraft Gesetz oder Vertrag oder diesen Bedingungen auf ihm ruhende Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Inverzugsetzung oder richterliches Eingreifen ganz oder teilweise aufzulösen mittels einer schriftlichen Mitteilung, das eine oder andere unbeschadet seiner sonstigen Rechte.

 

Artikel 12 - Rechte am geistigen Eigentum

12.1 Alle Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf die Produkte liegen ausschließlich beim Lieferanten. Wenn der Lieferant im Auftrag des Auftraggebers (ein) Produkt(e) entwickelt, gehen die diesbezüglichen Rechte am geistigen Eigentum an den Lieferanten. Der Auftraggeber erkennt diese Rechte an und garantiert, dass er diese nicht verletzen wird.

12.2 Der Auftraggeber erhält ausschließlich für die Dauer des Vertrags ein nicht exklusives und (sowohl im vertraglichen, als auch güterrechtlichen Sinn) nicht übertragbares, widerrufliches Nutzungsrecht an den vorgenannten Rechten am geistigen Eigentum, und zwar ausschließlich für die sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecke und unter der Bedingung der uneingeschränkten Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Bedingungen. Dieses Nutzungsrecht kann und darf vom Auftraggeber nicht (an Dritte) (unter-)lizenziert werden, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

12.3 Die vom Lieferanten gelieferten Produkte dürfen vom Auftraggeber nicht ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten für einen anderen als den im Vertrag beabsichtigten Gebrauch vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

12.4 Wenn der Vertragsgegenstand Software und/oder andere Programme des Lieferanten betrifft („Software“), gilt ergänzend zum Vorstehenden, dass der Auftraggeber die zur Verfügung gestellte Software gemäß den (eventuell) dazugehörigen (Lizenz-)Bedingungen ausschließlich und zugunsten des eigenen Unternehmens verwenden darf. Der Auftraggeber darf nur ein (1) Backup der vorgenannten Software erstellen und die Software nicht durch „Reverse Engineering“ nachentwickeln, es sei denn, er hat die schriftliche Zustimmung des Lieferanten dazu erhalten.

12.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Produkte mit Namen,    (Bild-)Marken, Kodierungen und/oder anderen Äußerungen zu versehen, über die die Herkunft der Produkte nachverfolgt werden kann.

12.6 Der Lieferant hält den Auftraggeber schadlos von Ansprüchen auf die vom Lieferanten gelieferten und/oder bereitgestellten Produkte in Bezug auf Forderungen aufgrund von Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum, die in den Niederlanden gültig sind, wenn der Auftraggeber (a) den Lieferanten unverzüglich über den Inhalt der Rechtsforderung in Kenntnis setzen wird und (b) die Behandlung der Angelegenheit, darunter der Abschluss eines Vergleichs, vollständig dem Lieferanten überlässt. Der Auftraggeber wird nach Kräften an den notwendigen Formalitäten mitwirken und gegebenenfalls gestatten, dass der Lieferant im Namen des Auftraggebers die Verteidigung gegen diese Rechtsforderungen führt. Diese Verpflichtung zur Schadloshaltung verfällt, wenn sich die Verletzung auf Änderungen bezieht, die der Auftraggeber an den Produkten angebracht hat oder anbringen ließ, sowie bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen durch den Auftraggeber.

12.7 Wenn im Rahmen eines Gerichtsverfahrens unwiderruflich festgestellt wird, dass die Produkte des Lieferanten die einem Dritten zustehenden Rechte am geistigen Eigentum verletzen, oder wenn nach Ansicht des Lieferanten die Gefahr besteht, dass sich eine Verletzung ergibt, wird der Lieferant, wenn möglich, dafür sorgen, dass der Auftraggeber die gelieferten oder bereitgestellten Produkte weiterhin nutzen kann, beispielsweise durch Anpassung der verletzenden Teile oder durch Erwerb eines Nutzungsrechts für den Auftraggeber. Wenn der Lieferant nach eigenem Ermessen nicht oder nicht anders als auf für ihn (finanziell) unangemessen belastende Weise dafür sorgen kann, dass der Auftraggeber die gelieferten Produkte weiter nutzen kann, wird die Lieferant die gelieferten Produkte gegen Gutschrift der Erwerbskosten unter Abzug einer angemessenen Nutzungsvergütung zurücknehmen. Der Lieferant wird diesbezüglich Rücksprache mit dem Auftraggeber halten. Jede weitere oder darüber hinausgehende Haftung oder Entschädigungsverpflichtung seitens des Lieferanten aufgrund der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum eines Dritten sind ausgeschlossen.

Artikel 13 - Geheimhaltung

13.1 Der Auftraggeber und sein Personal (einschließlich Leiharbeiter) sowie die von ihm beauftragten Unternehmen und deren Personal (einschließlich Leiharbeiter) sind verpflichtet, alle Informationen, deren vertraulichen Charakter der Auftraggeber kennt oder aus plausiblen Gründen kennen müsste, geheim zu halten und ausschließlich für die Ausführung des Vertrags zu nutzen.

13.2 Als vertrauliche Informationen haben in jedem Fall zu gelten: Personendaten, Daten, aus denen Kunden des Lieferanten abgeleitet werden können, Arbeitsverfahren und Unternehmensdaten des Lieferanten und die vom Lieferanten bereitgestellten und den Produkten zugrunde liegenden Rechte (am geistigen Eigentum) und Sachen, wie Entwürfe, Konzepte, Empfehlungen, Simulationen, Modelle usw.

13.3 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in diesem Artikel verwirkt der Auftraggeber für jeden Verstoß und ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist eine vom Lieferanten direkt einforderbare Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250.000,-, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, vollständigen Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 14 - Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Auf diese Bedingungen sowie den Vertrag ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14.2 Wenn der Lieferant in einem Gerichtsverfahren Recht bekommt, gehen alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren aufgewendet wurden, zulasten des Auftraggebers.

14.3 Alle Streitigkeiten, die anlässlich des Vertrags oder dieser Bedingungen entstehen, müssen beim zuständigen Gericht in Gelderland anhängig gemacht werden, mit der Maßgabe, dass der Lieferant berechtigt ist, Forderungen gegen den Auftraggeber bei anderen gerichtlichen Instanzen anhängig zu machen, die befugt sind, eine solche Forderung zur Kenntnis zu nehmen.